Mitgliedsantrag
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Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 09.03.2007 in Rülzheim gegründeten Badmintonverein führt den Namen: "Badminton Sportverein Rülzheim" (BSV Rülzheim) Er ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landes- fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Rülzheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Landau eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle, gemeinnützige und nicht wirtschaftliche Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Badmintonsportes im Amateur- und Breitensportbereich. Dies beinhaltet u. a. die Durchführung von regel- mäßigen Trainingseinheiten, Lehrgängen und/oder Schnuppertraining für Anfänger sowie Sportveranstaltungen für Hobby- und Amateurspieler. Mögliche etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Badmintonverein ist parteipolitisch neutral. Er achtet die kulturellen und die religiösen Werte sowie die Gleichberechtigung aller Rassen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Wird innerhalb von 14 Tagen dem Aufnahmeantrag nicht entgegen gesprochen, gilt der/die Bewerber/in als aufgenommen.
- Die Mitglieder erkennen die Satzung in der jeweiligen Form an.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres, mit 14-tägiger Kündigungsfrist, möglich und muss in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden. -
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, mit einfachem
Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen bzw. vereinsschädigendem Verhaltens
- Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§4 Beiträge
- Die Höhe der Monatsbeiträge, Aufnahmegebühren u. ä. wird durch die Mitglieder- versammlung festgelegt. Die entsprechenden Gebührensätze sind dem Aufnahmeantrag zu entnehmen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Beitrag für Ehrenmitglieder ist freiwillig.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr an.
§6 Vereinsorgane
| Organe des Vereins sind: | a) Mitgliederversammlung |
| b) Vorstand |
§7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist mit der Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im Heimatbrief der Verbandsgemeinde Rülzheim und durch Aushang in der Sporthalle. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss mind. eine Frist von 14 Tagen liegen.
-
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mit den nachfolgenden Punkten aufzuführen:
- Begrüßung und Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der/des Kassenprüfer/s
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit dies erforderlich ist
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl der Kassenprüfer
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mit- gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins einge- gangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mit- gliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tages- ordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsän- derung ist unzulässig!
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter (i. d. R., der 1. Vorsitzende) und dem Schriftführer zu unter- zeichnen ist.
§8 Vorstand
-
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Innerhalb des Vereines wird der stellvertretende Vorsitzende nur tätig bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereins- interesse erfordert oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§9 Jugend des Vereins
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins ein- geräumt werden.
- In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Geneh- migung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§10 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins muss jedes Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten, Kassenprüfer geprüft werden. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver sammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Grundschule Rülzheim zu.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.03.2007 genehmigt.
Finanzordnung
die Finanzordnung kommt demnächst